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   RG, 23.09.1927 - III 25/27   

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https://dejure.org/1927,288
RG, 23.09.1927 - III 25/27 (https://dejure.org/1927,288)
RG, Entscheidung vom 23.09.1927 - III 25/27 (https://dejure.org/1927,288)
RG, Entscheidung vom 23. September 1927 - III 25/27 (https://dejure.org/1927,288)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Welche Behörde vertritt den preußischen Staat gegenüber Ansprüchen, die auf Grund der Vorschriften über die Staatshaftung gegen ihn erhoben werden? 2. Inwieweit sind die Minister befugt, in Rechtsstreitigkeiten des preußischen Staates als seine gesetzlichen Vertreter ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesetzliche Vertretung des Staates. Kommunalaufsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 118, 94
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 12.12.2002 - III ZR 201/01

    Amtshaftung der Kommunalaufsicht gegenüber Gemeinde wegen begünstigender Maßnahme

    Eine bloße Raterteilung an eine Gemeinde, eine ihr erteilte Genehmigung, Maßnahmen, die auf die Entschließung der Gemeinden von erheblichem Einfluß zu sein pflegen, können schon eine Amtspflichtverletzung ihnen gegenüber enthalten (RGZ 118, 94, 99).
  • OLG Dresden, 11.07.2001 - 6 U 254/01

    Amtspflicht; Leasingvertrag; Genehmigungspflicht; Selbstverwaltungsgarantie

    Schon das Reichsgericht (RGZ 118, 94, 99) hat zu kommunalaufsichtsrechtlichen Maßnahmen ausgeführt:.
  • OLG Brandenburg, 06.11.2001 - 2 U 2/01

    Zur Haftung bei einer Amtspflichtverletzung des Landrats in Brandenburg

    So hat schon das Reichsgericht dementsprechende Amtspflichten der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der Gemeinde angenommen (RGZ 118, 94, 99) und der Bundesgerichtshof (in BGHZ 35, 44, 50) ist dem für den Bereich des § 839 gefolgt (vgl. ebenso: Sörgel-Vinke, BGB, 12. Aufl. 1998, § 839 Rdnr. 162, 189; MüKo-Papier, BGB, 3. Aufl. 1997, § 839 Rdnr. 270; Gem., Deutsches Kommunalrecht, 1994, Rdnr. 827).
  • BGH, 05.05.1958 - III ZR 125/57

    Amtspflichten der Gemeinden (SHG)

    Soweit das Reichsgericht Amtspflichten eines Beamten im Sinne des § 839 BGB auch gegenüber dem Staat oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften bejaht hat, handelte es sich um die Verletzung von - meist gesetzlich normierten - besonderen Pflichten, die erkennbar gerade dem Schutz dieser Körperschaften dienten oder dem Beamten gerade zum Zwecke der Wahrnehmung der Interessen dieser anderen Körperschaften auferlegt waren (RG in Recht 1909 Nr. 1886; RGZ 134, 311, 321-323; 144, 119, 123, 125; 118, 94, 99; vgl. demgegenüber aber RGZ 137, 133, 140).
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